Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Duisburg e.V. vom 26.1. 1950
mit Änderungen vom.24. 6. 1957, 24. 6. 1968, 25. 4.1977, 17. 3. 1983 und 14. 3. 1989 und 05.10.2021
§1 Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft
1. Die Deutsch-Französische Gesellschaft Duisburg e.V. verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953, insbesondere durch die Förderung der Volksbildung durch Vermittlung der Kenntnis deutscher und französischer Kultur.
Die Gesellschaft verfolgt keine politischen Ziele. Eine politische Betätigung innerhalb der Gesellschaft ist in jedem Fall ausgeschlossen.
2. Ihr Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen kulturellen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile zurückerstattet werden.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Sitz der Gesellschaft ist Duisburg.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen (Körperschaften) sein.
2. Das Gesuch um Aufnahme in die Gesellschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, in einzelnen begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
§3 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch Austritt des Mitgliedes oder durch seinen Ausschluss aus der Gesellschaft.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er wird mit dem Eingang der Mitteilung bei dem Vorstande wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedbeitrages bleibt jedoch bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn:
- das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen ist oder
- gegen das Mitglied Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft zu schädigen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes -ebenso, wie der Beschluss der Mitgliederversammlung – sind dem Betroffenen unter Angabe des Ausschließungsgrundes schriftlich mitzuteilen.
§4 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
1. Die nachfolgend nur in der maskulinen Form aufgeführten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
dem Jugendvertreter
Der Vorstand kann um einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden,
2. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern oder einem Geschäftsführer übertragen, der vom Vorstand bestellt wird. Der Geschäftsführer kann ebenfalls Mitglied des Vorstandes sein.
3. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung die Wahl eines Ersatzmannes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder für sich allein handeln kann,
5. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die deutsch-französischen Beziehungen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. Auf gleiche Weise kann ein Ehrenvorsitzender bestimmt werden.
§6 Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr, und zwar möglichst im Frühjahr, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaft stattfinden. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen. Die Mitgliederversammlung wird
entweder schriftlich oder durch Anzeige in mindestens einer im Stadtkreis Duisburg erscheinenden Tageszeitung einberufen. Zwischen dem Tage der Absendung der Einladungsschreiben oder der Veröffentlichung in der Tageszeitung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. Die Einladung hat die Punkte der Tagesordnung, über die Beschluss gefasst werden soll, zu enthalten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Bestellung eines Prüfungsausschusses aus den Reihen der nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieder, der den Abschluss des laufenden Geschäftsjahres zu prüfen und den Bericht darüber der nächstjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen hat,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Festsetzung der Beiträge.
3. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen, Auf Antrag von zehn anwesenden Mitgliedern muß die Abstimmung jedoch geheim mit Stimmzetteln erfolgen.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Inhalt der gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält, Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem von ihm ernannten Protokollführer zu unterzeichnen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Bei Abwesenheit gilt die in § 5, Absatz 1 angegebene Reihenfolge.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierbei ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§9 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer Mitgliederversammlung, auf der drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit in geheimer Abstimmung beschlossen werden.
2. Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine binnen vierzehn Tagen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Duisburg mit der Auflage, es für die in § 1 bezeichneten kulturellen Zwecke zu verwenden.