Deutsch-Französische Gesellschaft Duisburg e. V. – Satzung in der Fassung vom 21. April 2026
§1 Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft
- Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französische Gesellschaft Duisburg e.V.“ (im Folgenden: „Gesellschaft“). Die Gesellschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 1238 eingetragen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volksbildung durch Vermittlung der Kenntnis deutscher und französischer Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Lesungen, Vorträge) oder Veranstaltungen zum gesellschaftlichen Austausch in deutscher und/oder französischer Sprache.
Die Gesellschaft ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Eine parteipolitische Betätigung innerhalb der Gesellschaft ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Gesellschaft setzt sich für Völkerverständigung ein und tritt ausdrücklich extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Sitz der Gesellschaft ist Duisburg.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen (Körperschaften) sein.
2. Das Gesuch um Aufnahme in die Gesellschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, in einzelnen begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
§3 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch Austritt des Mitgliedes oder durch seinen Ausschluss aus der Gesellschaft.
2.) Der Austritt ist dem Vorstand in Textform anzuzeigen. Er wird mit dem Eingang der Mitteilung bei dem Vorstand wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt jedoch bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.
3.) Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn:
- das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen ist oder
- gegen das Mitglied Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft zu schädigen, oder
- das Mitglied extremistische, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen oder Handlungen innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft vornimmt und / oder Mitglied in einer extremistischen oder fremdenfeindlichen Partei oder Organisation ist.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes – ebenso, wie der Beschluss der Mitgliederversammlung – sind dem Betroffenen unter Angabe des Ausschließungsgrundes schriftlich mitzuteilen.
§4 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
dem bzw. der Vorsitzenden,
dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin
dem Jugendvertreter bzw. der Jugendvertreterin
Der Vorstand kann um einen oder mehrere Beisitzer bzw. Beisitzerinnen erweitert werden.
- Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern oder einem Geschäftsführer bzw. einer Geschäftsführerin übertragen, der bzw. die vom Vorstand bestellt wird. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin kann auch in den Vorstand gewählt werden.
- Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung die Wahl einer Ersatzperson für die restliche Amtszeit des bzw. der Ausgeschiedenen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden und dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeder bzw. jede für sich allein handeln kann.
- Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die deutsch-französischen Beziehungen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. Auf gleiche Weise kann ein Ehrenvorsitzender bzw. eine Ehrenvorsitzende bestimmt werden.
§6 Mitgliederversammlung
- In jedem Jahr, und zwar möglichst im Frühjahr, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaft stattfinden. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen. Die Mitgliederversammlung wird entweder in Textform oder durch Anzeige in mindestens einer im Stadtkreis Duisburg erscheinenden Tageszeitung einberufen. Zwischen dem Tage der Absendung der Einladungsschreiben oder der Veröffentlichung in der Tageszeitung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. Die Einladung hat die Punkte der Tagesordnung, über die Beschluss gefasst werden soll, zu enthalten.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Bestellung eines Prüfungsausschusses aus den Reihen der nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieder, der den Abschluss des laufenden Geschäftsjahres zu prüfen und den Bericht darüber der nächstjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen hat,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Festsetzung der Beiträge.
- Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern muss die Abstimmung jedoch geheim mit Stimmzetteln erfolgen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Inhalt der gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem bzw. der Vorsitzenden der Versammlung und dem von ihm ernannten Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der bzw. die Vorsitzende des Vorstandes. Bei Abwesenheit gilt für die Versammlungsführung die in § 5 Absatz 1 angegebene Reihenfolge.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierbei ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§9 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer Mitgliederversammlung, auf der drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit in geheimer Abstimmung beschlossen werden.
2. Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine binnen vierzehn Tagen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Duisburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.